Millionen von Menschen wohnen zur Miete, und so ist es nicht verwunderlich, wenn das Mietrecht zu den am häufigsten beanspruchten Rechtsgebieten des BGB gehört. Das Mietrecht wurde ungewöhnlich oft novelliert, weil es den jeweiligen Zeitsituationen angepasst werden musste. Nach dem Krieg war es zwingend erforderlich, eine Zwangsbewirtschaftung der Wohnungen einzuführen. In gewisser Hinsicht wurde damit die Privatautonomie teilweise außer Kraft gesetzt. Später lockerte der Gesetzgeber diese Einschränkungen zunehmend. Im Jahre 2002 erfolgte die derzeit letzte Novellierung.
Trotz aller eingeführten Novellen – eines jedoch änderte sich zu keinem Zeitpunkt: Immer befand sich das Mietrecht im Spannungsfeld zwischen Vermieter und Mieter. Und über allem schwebt der dem BGB innewohnende Gedanke der Privatautonomie, der Gestaltungsfreiheit; andererseits aber auch der Wille, sozial schwächeren Bevölkerungsschichten die Möglichkeit zu verschaffen, angemessen und in einem würdigen Rahmen wohnen zu können. Aus diesem Grunde gibt es nach wie vor Einschränkungen der Privatautonomie sowohl im BGB als auch in den Nebengesetzen zum Mietrecht.