Besondere Vertriebsformen beim Verkauf: Kaufverträge werden indessen nicht nur in, sondern häufig auch außerhalb der üblichen Ladengeschäfte abgeschlossen. Dies betrifft vornehmlich Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr. Derartige Verträge sind ab dem 01.01.2002 als „Besondere Vertriebsformen“ im „Allgemeinen Schuldrecht“ in den §§ 312 bis 312 ff BGB geregelt. Sie erfassen Verträge, bei denen der Kunde ein Verbraucher ist, der wegen der besonderen Art des Zustandekommens derartiger Geschäfte, geschützt werden soll. Vor allen Dingen soll der Verbraucher davor bewahrt werden, solche Verpflichtungen übereilt einzugehen, von denen er sich später nur schwer lösen kann.
Schuldrecht - Besonderer Teil
Der Kaufvertrag – Teil 6
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