Das Recht der Geschäftsbesorgung wurde im Jahre 1999 durch das Überweisungsgesetz und im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 teilweise neu geregelt und zu einem eigenen Untertitel im BGB zusammengefasst. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist vornehmlich bei Dienst- und Werkverträgen mit stärkerem wirtschaftlichem Bezug bedeutsam. Dies gilt im Besonderen für Verträge über Vermögensverwaltung, Steuer- oder Rechtsberatung, Kreditkartenverträge und ganz besonders für Bankverträge, so unter anderem den Girovertrag. Daher wurden Teile des Bankvertragsrechts in den §§ 675a bis 676g BGB eingehender geregelt.
Schuldrecht – Besonderer Teil
Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
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