In § 433 BGB hat das BGB die grundlegenden Pflichten des Verkäufers und des Käufers festgelegt. Nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Zur Leistungspflicht des Verkäufers gehört demnach nicht nur die Pflicht, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen, sondern auch die Pflicht, dass der Käufer das Eigentum frei von Sach- und Rechtsmängeln erhält. Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, so verstößt er gegen seine Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag. Der Käufer kann dann die Annahme ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten (§§ 293 ff BGB). Überdies eröffnet sich dem Käufer die Möglichkeit, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) auszuüben. In diesem Falle ist er berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises abzulehnen. Die weiteren Rechte des Käufers nach erfolgter Übergabe und Übereignung einer verkauften Sache ergeben sich aus den §§ 437 ff BGB.
Schuldrecht – Besonderer Teil
Der Kaufvertrag – Teil 2
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