Das tägliche Leben wäre ohne den Kaufvertrag nicht vorstellbar. Schon morgens, wenn man die Wohnung verlässt, reiht sich Kaufvertrag an Kaufvertrag, so der Kauf der Brötchen beim Bäcker, der Zeitung am Zeitungsstand oder des Kaffees in der Imbissbude. Diese Handlungen sind uns derart vertraut, dass wir uns kaum vorstellen können, welcher differenzierte Vorgang sich bei derartigen alltäglichen Geschäften abspielt. Deutlicher wird uns die Tatsache, einen Kaufvertrag abzuschließen, wenn eine Sache gekauft werden soll, die den Rahmen des Alltäglichen sprengt, so beim Kauf einer Waschmaschine, eines Fernsehers oder eines Pkws. In den letzteren Fällen verbleibt es nicht bei der fast wortlosen Abwicklung, sondern hier zückt der Verkäufer regelmäßig ein vorgedrucktes Formular, in das die besonderen Wünsche und sonstige Besonderheiten eingetragen werden, und beide Teile unterschreiben diesen Vordruck. Das könnte den Eindruck vermitteln, bei größeren Geschäften sei Schriftform erforderlich. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Gesetz schreibt für den Kaufvertrag keine besondere Form vor. Er kann mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form wirksam geschlossen werden. Eine ganz besondere Schriftform verlangt das Gesetz in nur wenigen, aber äußerst wichtigen Fällen, so beim Grundstückskaufvertrag (siehe im Einzelnen „Deine Bahn“ 9/2000, Seite 575).
Schuldrecht – Besonderer Teil
Der Kaufvertrag – Teil 1
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