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Vorgestellt und erläutert: Die Bekanntgabe 3 zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 (Teil 3)

Betriebliche Unregelmäßigkeit „Offene Türen“. Die zu dieser betrieblichen Unregelmäßigkeit maßgebenden und neu formulierten Regeln sind im Modul 408.0552 enthalten und unterscheiden zwischen
– Reisezügen mit nach außen aufschlagenden Türen,
– Reisezügen mit offenen Außentüren bei Personenwagen und
– Güterzügen mit nach außen aufschlagenden Türen.
In Güterzügen eingestellte Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen kommen eher selten vor. Trotzdem werden hierfür durch Regeln entsprechende Maßnahmen vorgeschrieben.

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