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Aktualisierungen der Richtlinie 413

„Infrastruktur gestalten“ zum 1. März 2006

Gemäß § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sind die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

Ein qualitativ hochwertiger, sicherer und quantitativ optimierter Fahrweg ist Grundlage für die Verkehrsleistungen auf der Schiene; seine Vorhaltung und Entwicklung muss kundengerecht sein und betrieblichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekten Rechnung tragen.

Die Gestaltung der betrieblichen Infrastruktur der DB Netz AG unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ist eine wesentliche Aufgabe des Vorstandsressorts Infrastruktur und Dienstleistungen und von hoher Bedeutung für die Deutsche Bahn AG insgesamt. Als standardisierte Vorgabe dient dazu die Richtlinie 413 „Infrastruktur gestalten“.

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