Regeln für die Steuerung funkferngesteuerter Züge
Führende Eisenbahnfahrzeuge müssen die nach den Bestimmungen der Eisenbahn- Bau und Betriebsordnung (EBO) § 28 Absatz 1 geforderten Ausrüstungen, zum Beispiel Bahnräumer, Geschwindigkeitsanzeiger oder Zugfunkeinrichtungen haben. Ist im Artikel Dietmar Homeyer | Deine Bahn 12/2011