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Führung und Qualifizierung

Anforderungen an Führungskräfte in Betrieb und Technik

ICE 1 Baureihe 401 als ICE Berlin - München bei Durmersheim
Foto: DB AG/Georg Wagner

Entscheider, die in Bahnunternehmen für betriebliche Abläufe und für die Sicherheit Verantwortung tragen, müssen über aktuelles Systemwissen verfügen. Dazu gehören rechtliche Kenntnisse genauso wie das Verständnis der Zusammenhänge in der Produktion. Im Mittelpunkt dieses Beitrags stehen die Anforderungen an Leitende und Aufsichtsführende im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

Das Eisenbahnsystem ist zunehmend Veränderungen unterworfen. Neue Entwicklungen erfordern Änderungen der Regeln für Technik und Betrieb. Das politische Bestreben zur Weiterentwicklung des Wettbewerbs führt auf europäischer Ebene zu immer neuen Verordnungen und Richtlinien. Letztere bedingen dann häufige Anpassungen der nationalen Gesetze und Verordnungen.

Aktuelle Systemkenntnisse sind unentbehrlich

Dies hat zur Folge, dass das Wissen über das System Eisenbahn heute schneller veraltet und es damit wichtiger denn je ist, sich regelmäßig fortzubilden. Um glaubwürdig und effektiv als Führungskraft im Bereich Betrieb und Technik der Eisenbahn tätig zu sein, sind aktuelle Systemkenntnisse erforderlich. Dies gilt auch für die Führungskräfte der Eisenbahn, die im Bereich Entwicklung und Innovation tätig sind.

Rechtlich gefordert sind aktuelle Kenntnisse für Fach- und Führungskräfte, die mit ihrem Entscheiden und Handeln Einfluss auf den Bahnbetrieb nehmen beziehungsweise Entscheidungen im Sicherheitsmanagementsystem (SMS) treffen. Sie sind sogar rechtlich verpflichtet, stets über aktuelle Kenntnisse hinsichtlich der nationalen und europäischen Vorgaben zu verfügen.

Sicherheitsverantwortliche

Die Eisenbahnen gewährleisten ein besonders hohes Sicherheitsniveau. Dies hat der europäische Gesetzgeber auch in den Erwägungsgründen zur Sicherheitsrichtlinie anerkannt. Mitarbeiter, Nutzer und Dritte vertrauen zu Recht auf die Gewährleistung dieser Sicherheit. Neben aufwendigen technischen Anlagen gewährleisten die Mitarbeiter und Führungskräfte der Bahnunternehmen mit ihren Qualifikationen und Fähigkeiten dieses Sicherheitsniveau.

Führungskräfte sind in verschiedenen Funktionen in Prozesse eingebunden, in denen sie Einfluss auf die Sicherheit des Systems Eisenbahn haben. Der Verordnungsgeber hat Anforderungen für den Kreis der für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs in erster Linie verantwortlichen Personen festgelegt. Der Verordnungsgeber verwendet dafür den Begriff der„Betriebsbeamten“.

Europäische Vorgaben

Die Vorgabe EU VO 1158/2010 Anlage II, Abschnitt N regelt die Qualifikation der Mitarbeiter und die Aufrechterhaltung der Qualifikation. Diese Anforderung erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Unternehmen „Tätigkeiten ermittelt werden, die Verantwortung für betriebliche Entscheidungen innerhalb des Sicherheitsmanagementsystems nach sich ziehen“, so die oben genannte Richtlinie.

Daraus kann man ableiten, dass es Tätigkeitsgruppen gibt, die betriebliche Entscheidungen im SMS treffen, also auch im Bereich der Produktion der Zentrale eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) beziehungsweise Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU). Die Personen mit diesen identifizierten Tätigkeiten müssen über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen verfügen. Dies entspricht weitgehend den Anforderungen an Leitende oder Aufsichtsführende gemäß Definition der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).

Leitende oder Aufsichtsführende

Entsprechend der EBO müssen die Betriebsbeamten den besonderen Anforderungen genügen, um menschliches Versagen infolge mangelnder persönlicher und fachlicher Eignung und  Befähigung, sowie unzureichender körperlicher Tauglichkeit auszuschließen.

Die EBO zählt neun Tätigkeitsgruppen der Betriebsbeamten auf. Im vorliegenden Artikel soll es um die „Leitenden oder Aufsichtsführenden“ im Sinne EBO §47 Abs. 1 Nr. 1 gehen. Insbesondere die Fragestellung, welche Personengruppe hier hinzuzuzählen ist und ob für diese die Anforderungen laut EBO §48, also die Tauglichkeitsanforderungen, gelten, wird vielfach diskutiert.

Kriterien

Der Kommentar zur EBO sieht vor allem Leitungsfunktionen mit direktem Bezug zu Bau und Betrieb als „Leitende oder Aufsichtsführende“. So gestaltet sich die Zuordnung der Leiter von Standorten zu Betrieb und Bau von Fahrweg, Leit- und Sicherungstechnik noch einfach. Auch die Zuordnung von verantwortlichen Führungskräften für Betrieb und Instandhaltung von Fahrzeugen ist naheliegend. Unter diese Regelung fallen zudem die für die Gestaltung des Sicherheitsmanagementsystems (SMS) verantwortlichen Stellen, aber auch diejenigen, die im SMS Entscheidungen treffen.

Unabhängig der rechtlichen Vorgaben ist es aus dem Blickwinkel des Unternehmens von zentraler Wichtigkeit, dass Personen, die Entscheidungen treffen oder vorbereiten, einen tieferen Einblick in die Zusammenhänge der Produktion der Eisenbahn haben. Allein so wird gewährleistet, dass die Führungskraft selbst und ohne weitere Konsultationen beispielsweise erkennen kann, welche innovativen Ansätze weiterverfolgt werden sollten und welche man getrost zur Seite legen kann. So ist beispielsweise die„Stopp-App“, wie sie bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) verwendet wird, eine effektive Lösung. Die SBB verwendet dabei ohnehin vorhandene Systeme, nämlich das iPad der Triebfahrzeugführer und die Daten aus der Disposition.  Zahlreiche – auf den ersten Blick ähnliche – Ansätze bringen das Bahnsystem jedoch nicht weiter, sondern wirken eher kontraproduktiv.

Fragen der Systemintegration

Für das Unternehmen ist es wichtig, dass Mitarbeiter und besonders die Führungskräfte erkennen, welche Abweichungen sicherheitsrelevant kritisch sind, beziehungsweise sich sicherheitsrelevant kritisch entwickeln können. In diesem Zusammenhang ist die Einschätzung des Einflusses von Neuerungen und Veränderungen auf bestehende Systeme wesentlich. Beispiele hierzu finden sich in der Instandhaltung, aber auch in der Beschaffung.

So wurde festgestellt, dass die parallele Montage von einer bestimmungsgemäßen Einrichtung der Zugbeeinflussung zu einer sicheren und bestimmungsgemäß montierten Mg-Bremse ein System ergibt, das insgesamt nicht mehr in allen Fällen bestimmungsgemäß arbeitet.

Fachlich beherrschen muss das die Führungskraft nicht. Aber wenigstens die Fragestellung, welche Auswirkungen der Einbau einer neuen oder fremden Komponente in ein vorhandenes Teilsystem haben kann, muss der Führungskraft geläufig sein (Systemintegration). Dazu sind – zumindest grundlegende – Kenntnisse des Gesamtsystems Bahn, auch über den eigenen Zuständigkeitsbereich hinaus, erforderlich.

Aus diesem Grund bietet es sich an, eine bestimmte Grundstruktur für das System Bahn allen Führungskräften zu vermitteln. Auch erleichtert ein grundlegendes Wissen den Wechsel von Fach- und Führungskräften zwischen den einzelnen Unternehmen der Bahnen und sorgt so für eine bessere Vernetzung.

Hauptsignal 38H an der Einfahrt des Bahnhofes Graben-Neudorf aus Richtung Karlsruhe mit Hp 1 "Fahrt" und vorbeifahrendem Triebwagen der Baureihe ET 425 der DB Regio.
Wechselwirkungen in technischen Systemen erkennen (Foto: DB AG/Uwe Miethe)

Tauglichkeit und Eignung

Immer wieder kommt die Frage nach den Anforderungen an die Tauglichkeit und Eignung von Leitenden oder Aufsichtsführenden im Sinne EBO §47 1(1) auf. Dabei ist zu betrachten, welche Gefahren für das System Eisenbahn entstehen könnten, wenn Leitende oder Aufsichtsführende im Dienst sind, deren körperliche Tauglichkeit nicht gegeben (bspw. Defizite bei Hören und Sehen) oder deren geistige Eignung nicht gewährleistet ist (bspw. fehlende kognitive Fähigkeiten, fehlendes Kurzzeitgedächtnis).

Die fehlende Tauglichkeit hat immer dann Einfluss auf die Betriebssicherheit, wenn der Leitende oder Aufsichtsführende selbst in den Eisenbahnbetrieb unmittelbar oder mittelbar eingreift. Führt er beispielsweise eine Kontrolle durch und kann aufgrund mangelnder Tauglichkeit Fehler anderer nicht erkennen, so wird genau dieses Fehlverhalten damit bestärkt (nach der Devise: „wenn der Chef dazu nichts bemängelt, muss das doch richtig gewesen sein“). Fehlende (geistige) Eignung kann dazu führen, sicherheitsrelevante Entscheidungen falsch zu treffen.

Beschränkt sich die Tätigkeit von Leitenden oder Aufsichtsführenden auf die Tätigkeit ohne Einfluss auf den Betriebsablauf und nehmen sie keine Kontroll- und Überwachungsaufgaben wahr, so müssen sie den Anforderungen an die Tauglichkeit nach EBO §48 auch nicht genügen.

Grundqualifikation für Führungskräfte

Um im komplexen Eisenbahnsystem zu den Besten zu gehören und um mit den stattfindenden Veränderungen umgehen zu können, müssen die Führungskräfte – also die „Leitenden oder Aufsichtsführenden“ – gut und aktuell aus- und fortgebildet sein. Um den Wissenstransfer im System Bahn zu erleichtern, ist die Gestaltung von Standards für die Qualifikation hilfreich. Dieser Beitrag soll einen Diskussionsanstoß liefern, das Thema „Grundqualifikation Bahn für Führungskräfte“ mehr in den Fokus zu rücken.

Die Zeitschrift Deine Bahn ist dafür ein idealer Diskussionsraum.

 

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