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Vorgestellt und erläutert: Die Bekanntgabe 3 zur Konzernrichtlinie 408.01 – 09 (Teil 2)

Soll ein Fahrzeug im Bahnhof eingesetzt werden, muss nach Kleinwagen und anderen Fahrzeugen unterschieden werden.

Nach den Regeln im Modul 408.0231 Abschnitt 3 Absatz 6 darf die Fahrt eines Kleinwagens im Bahnhof auf Gleisen mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage nur zugelassen werden, wenn Merkhinweis „KL“ und Sperre nach den Modulen 408.0402 bzw. 408.0403 angebracht bzw. eingegeben sind.

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