Führende Fahrzeuge müssen die in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) § 28 Absatz 1 geforderten Ausrüstungen, z.B. Bahnräumer, Geschwindigkeitsanzeiger oder Zugfunkeinrichtungen haben. Wenn im Bahnbetrieb von „führenden Fahrzeugen“ die Rede ist, ist damit immer die Position des Fahrzeuges im Zug gemeint. Mit anderen Worten: Das führende Fahrzeug ist das Fahrzeug an der Spitze des Zuges. Im Jahr 1998 wurde erstmals zugelassen, dass auch Züge fahren dürfen, an deren Spitze ein Fahrzeug läuft, dass nicht alle in der EBO geforderten Ausrüstungen hat, ohne dass die Züge aus betrieblicher Sicht als „geschobene Züge“ behandelt werden. Für solche Züge gelten dann einige abweichende Regeln, z.B. beim Befahren von Bahnübergängen oder eingerichtete Langsamfahrstellen. Der Triebfahrzeugführer befindet sich, wie bei anderen Zügen auch, während der Fahrt zwar an der Spitze des Zuges, jedoch nicht im Führerraum eines Triebfahrzeugs. Das ist der wesentliche Unterschied zu herkömmlichen Zügen.
Die Spielregeln
Funkferngesteuerte Züge
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